Name, Sitz
I.
Der Verein führt den Namen „Deutscher Medienrechtstag“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
II.
Sitz des Vereins ist Köln.
I.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung und Weiterbildung auf dem Gebiet des Medienrechts sowie verwandter Rechtsgebiete und deren Anwendung unter besonderer Berücksichtigung der zwischen (Sende-) Unternehmen und Film-, Fernsehen-, Tonträger-, und Multimediaproduzenten bestehenden rechtlichen Beziehungen. Der Satzungszweck wird durch den Verein insbesondere erreicht durch
1. die periodische Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen
zu Rechtsproblemen des Medienrechts und verwandter
Rechtsgebiete.
2. Die Förderung ausgewählter Forschungsobjekte auf dem Gebiet
des Medienrechts und verwandter Rechtsgebiete.
II.
Der Verein kann auch sonstige zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen.
Gemmeinnutzigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen-dungen aus Mitteln des Vereins. Es bedarf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen be-günstigt werden.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).
I.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
II.
Die Mitgliedschaft endet durch:
1.
freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes. Er ist nur zum
Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zulässig.
2. Ausschluß, über den der Vorstand mit 2/3 Mehrheit entscheidet; gegen
diese Entscheidung kann binnen eines Monats Einspruch eingelegt
werden; über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.
3. Tod.
Organe Des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Mitgliederversammlung
I.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand schriftlich einberu-fen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die außerordentliche Mitgliederversamm-lung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
II.
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesord-nung mitzuteilen. Mitglieder können einzelne Tagesordnungspunkte einbringen, soweit sie diese mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand gegenüber schriftlich mitgeteilt haben. Dringlichkeitsanträge bzgl. weiterer Tagesordnungs-punkte sind nur zu Beginn der Mitgliederversammlung möglich, und werden in entsprechen-der Weise als Tagesordnungspunkt aufgenommen, soweit dies von der Mitgliederversamm-lung mit mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen beschlossen wird. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes wegen offensichtlichen Mißbrauchs ableh-nen, so, wenn der beantragte Tagesordnungspunkt in vorherigen Mitgliederversammlungen abschließend erörtert wurde oder außerhalb des Vereinszwecks liegt.
III.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes. Beschlußfähigkeit liegt bei Anwesenheit von einem Drittel der Vereinsmitglieder vor. Die Mit-gliederversammlung ist darüber hinaus ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Soweit dieser Satzung anderes zu entnehmen ist, ist für die Beschluß-fassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglie-der erforderlich und ausreichend. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmab-gabe erfolgt durch Handzeichen.
IV.
Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.
V.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von einem zu Beginn der Mitgliederversammlung von dem Vorstand nach billigem Ermessen zu bestimmender Schriftführer zu führen ist. Das Protokoll ist vom Vorstand sowie dem Schrift-führer zu unterzeichnen. Eine Aussprache über die Bestimmung des Schriftführers findet nicht statt.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand auf höchstens fünf Mitglieder erweitern. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwe-senden Mitglieder für jeweils zwei Jahre. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzen-de. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Mitgliedsbeiträgen
Über die Zahlung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Grundsätzlich besteht keine Beitragspflicht. Der Verein finanziert sich aus Spenden.
Auflösung
I.
Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks können nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der Stimmen der Ver-einsmitglieder beschlossen werden.
II.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Filmförderung der Filmstiftung NRW e.V. (eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigende Körperschaft) zwecks Verwendung für die Filmförderung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausge-führt werden.
Schlussbestimmung
Sollten Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder sollten sich in der Satzung Lücken herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame oder nichtige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach Inhalt und Zweck dem gewollten am nächsten kommen, was in entsprechender Weise auch für Regelungslücken gilt, soweit sich solche herausstellen sollten.
Gründungsmitglieder
Die nachfolgenden Gründungsmitglieder erklären mit ihrer Unterschrift die vorliegende, insgesamt aus Seiten bestehende Vereinssatzung, die nach dem Willen der Gründungsmitglieder verbindlich für den Verein „Deutscher Medienrechtstag e.V.“ gelten soll, in Köln am
09. Juni 1997
einstimmig errichtet zu haben.
